Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 140

§ 140 – Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen, normal normal Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung, normal normal Grundsätze für die Aus- und Fortbildung, normal normal Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie normal normal Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können, normal normal normal arabic ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören. (2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen: drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie normal normal je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt. normal normal normal arabic Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Kurz erklärt

  • Vor Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund müssen die Personalvertretungen angehört werden.
  • Die Arbeitsgruppe Personalvertretung besteht aus Mitgliedern der Personalvertretungen der Deutschen Rentenversicherung Bund und Knappschaft-Bahn-See.
  • Die Mitglieder werden gemäß Landesrecht ausgewählt und entsendet.
  • Die Arbeitsgruppe erstellt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren zur Beschlussfassung regelt.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund trägt die Kosten gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.